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Registriert seit: 26.03.2009
Beiträge: 7
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Liebe Chatmitglieder,
ich bin auf eine Frage zu dem o. g. Gesetz gestoßen. Vorab allerdings eine kurze Zs-Fassung zu diesem Thema. Der Güterkraftverkehr unterteilt sich lt. Gesetz grob in zwei Gruppen: a) gewerblicher Güterkraftverkehr -> Güterkraftverkehr gegen Entgelt; erlaubnispflichtig Bsp: Ein Fuhrunternehmen transportiert Waren für Kunden u. verlangt dafür seine Vergütung. b) Werksverkehr -> Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens; erlaubnisfrei (aber anmeldepflichtig) Bsp.: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt oder instand gesetzt worden sein. Also z. B. Lieferung durch eigenen LKW von selbst erstellten Waren an den Kunden. c) Zusätzlich gibt es noch Beispiele des Güterverkehrs, die weder zum gewerbl. Güterkraftverkehr noch zum Werksverkehr zählen. -> Sie fallen nicht unter das GüKG Bsp: bei der im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgenden Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke (Bauunternehmen befördert Kran auf Lkw). Jetzt die eigentlichen Fragen: 1) Die Firma A mit 10 Filialen transportiert Waren vom Werk zu den verschiedenen Distributionslagern. Liegt hier Werksverkehr vor od. ist das Gesetz wie bei c) nicht gültig. 2) Die Bauunternehmung A hatte einen Bauaushub gemacht u. transportiert den Aushub mittels Lastern an firmeneigene Halden. Liegt hier Werksverkehr vor od. fällt der Vorgang gar nicht unter das GüKG? Wäre für jede Antwort sehr dankbar!! Vielen Dank im Voraus für jeden Hinweis od. Tipp! Gruß Chris |
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